Ungarische Staatsbürger sind verpflichtet, die Registrierung ihrer im Ausland geschlossenen Ehe, ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft, der im Ausland geborenen Kinder sowie des im Ausland verstorbenen Ehepartners, eingetragenen Lebenspartners, Kindes oder Elternteils mit ungarischer Staatsbürgerschaft in Ungarn zu beantragen.
Einreichungsort des Antrags:
- im Ausland bei jedem hauptamtlichen ungarischen Konsularbeamten;
- in Ungarn bei jedem Standesbeamten;
- bei der Hauptabteilung für Staatsangehörigkeit und Standesamt der Hauptstadt Budapest (Budapest Főváros Kormányhivatala Állampolgársági és Anyakönyvi Főosztály, );
- in Ungarn bei jedem Bürgerbüro.
Benötigte Unterlagen:
- Antragsformular, das unter dem Menüpunkt „Formulare” heruntergeladen werden kann (bitte lassen Sie die Felder für die Unterschrift frei);
- ein gültiges Dokument zum Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers;
- die ausländische Sterbeurkunde im Original oder als beglaubigte Kopie. Handelt es sich nicht um eine deutsche Sterbeurkunde, kann eine beglaubigte ungarische Übersetzung sowie eine Apostille oder eine diplomatische Beglaubigung erforderlich sein. Englische, deutsche oder französische Sterbeurkunden können wir ohne beglaubigte ungarische Übersetzung akzeptieren, wenn sie elektronisch ausgestellt wurden und keine Anmerkungen oder Vermerke enthalten und in der Amtssprache des ausstellenden Landes ausgestellt wurden;
- eine Urkunde, die den Familienstand des verstorbenen ungarischen Staatsbürgers zum Zeitpunkt seines Todes bestätigt, es sei denn, er war ledig oder unverheiratet oder die Auflösung der Ehe wurde zuvor in Ungarn registriert;
- Wenn der verstorbene ungarische Staatsbürger geschieden oder verwitwet war und seine Ehe im Ausland beendet wurde, was zuvor in Ungarn nicht gemeldet wurde, muss der geschiedene oder verwitwete Familienstand durch eine Urkunde nachgewiesen werden.
- die ungarischen Dokumente des verstorbenen ungarischen Staatsbürgers (Reisepass, Personalausweis, Meldebescheinigung, Einbürgerungsurkunde usw.)
Vorschriften für die beglaubigte Übersetzung ausländischer öffentlicher Urkunden ins Ungarische:
Grundsätzlich ist eine beglaubigte Übersetzung ins Ungarische für Urkunden erforderlich, die nicht in ungarischer Sprache ausgestellt wurden, mit Ausnahme von Geburtsurkunden, die in englischer, deutscher oder französischer Sprache ausgestellt wurden, wenn die Urkunde elektronisch ausgestellt wurde und keine Anmerkungen oder Vermerke enthält.
Eine beglaubigte ungarische Übersetzung ist nicht erforderlich, wenn der ausländischen Geburtsurkunde ein mehrsprachiges Formular gemäß der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates beigefügt ist, das die Daten auch in ungarischer Sprache enthält.
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates sind seit dem 16. Februar 2019 auch beglaubigte Übersetzungen, die von Personen mit Beglaubigungsrecht in den EU-Mitgliedstaaten angefertigt wurden, als beglaubigte Übersetzungen anzuerkennen.
Wir akzeptieren auch Übersetzungen von Übersetzern, die aufgrund eines bilateralen Rechtshilfeabkommens zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen in ungarischer Sprache befugt sind (z. B. Gerichtsdolmetscher in Serbien).
Vorschriften für beglaubigte Kopien ausländischer öffentlicher Urkunden, die beizufügen sind:
Beglaubigte Kopien können im Ausland von einem ungarischen Konsularbeamten, in Ungarn vom Nationalen Amt für Übersetzungen und Beglaubigungen (OFFI) oder von einem Notar angefertigt werden.
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates sind seit dem 16. Februar 2019 auch beglaubigte Kopien, die von Personen mit Beglaubigungsrecht in den EU-Mitgliedstaaten angefertigt wurden, als beglaubigte Kopien anzuerkennen. Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass in einigen Ländern der Europäischen Union beglaubigte Übersetzer nicht in allen Fällen auch über das Recht zur Anfertigung beglaubigter Kopien verfügen, sodass wir die von ihnen angefertigten Kopien nicht als beglaubigt anerkennen können.
Das inländische Standesamtsverfahren ist gebührenfrei.
Die Bearbeitungsfrist für das inländische Standesamtsverfahren beträgt 75 Tage. Wenn für die Durchführung des inländischen Standesamtsverfahrens weitere ausländische Urkunden beschafft werden müssen oder die ungarische Staatsangehörigkeit geprüft werden muss, beträgt die Bearbeitungsfrist 6 Monate.
Nach der inländischen Standesamtsbeurkundung wird eine standesamtliche Urkunde ausgestellt.
Der Termin für die Einreichung des Antrags kann nur online auf der Website des Generalkonsulats vereinbart werden.
MELDUNG DES TODES EINES AUSLÄNDISCHEN EHEPARTNERS IM AUSLAND
Der Antrag kann bei jedem hauptamtlichen ungarischen Konsularbeamten im Ausland gestellt werden.
Benötigte Unterlagen:
- Antragsformular, das unter dem Menüpunkt „Formulare” heruntergeladen werden kann (bitte lassen Sie die Felder für die Unterschrift frei);
- ein gültiges Dokument zum Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers;
- die ausländische Sterbeurkunde im Original oder in beglaubigter Kopie (die obengenannten Vorschriften für beglaubigte Kopien und beglaubigte ungarische Übersetzungen gelten auch hier);
- eine Kopie der ungarischen Heiratsurkunde.
Durch die Eintragung in das Familienregister wird der Familienstand des ungarischen Ehepartners zu „verwitwet”.