Ungarische Staatsangehörige sind verpflichtet, die Registrierung ihrer im Ausland geschlossenen Ehe, ihrer eingetragenen Lebenspartnerschaft, der im Ausland geborenen Kinder sowie des im Ausland verstorbenen Ehepartners, eingetragenen Lebenspartners, Kindes oder Elternteils mit ungarischer Staatsangehörigkeit im Inland zu beantragen.
Ort der Antragstellung:
- im Ausland bei jedem professionellen ungarischen Konsularbeamten;
- in Ungarn bei jedem Standesbeamten;
- bei der Hauptabteilung für Staatsangehörigkeit und Standesamt der Hauptstadt Budapest;
- in Ungarn bei jedem Bürgerbüro.
Einreichung des Antrags:
Der Antrag kann gemeinsam von beiden Elternteilen persönlich oder von einem Elternteil allein gestellt werden. In diesem Fall muss der andere Elternteil eine öffentliche Urkunde oder eine voll beweiskräftige private Urkunde vorlegen, in der er den Familiennamen und Vornamen des Kindes, für das die Eintragung beantragt wird, sowie den Wohnort des Kindes angibt. Ein Muster für die Vollmacht finden Sie unter dem Menüpunkt „Formulare”, aber wir bitten Sie, dass möglichst beide Elternteile persönlich zur Erledigung der Formalitäten erscheinen.
Beizufügende Unterlagen:
- Antragsformular, das unter dem Menüpunkt „Formulare” heruntergeladen werden kann (bitte lassen Sie die Felder für die Unterschriften frei);
- gültige Dokumente, die die Identität und Staatsangehörigkeit der Eltern bestätigen (ausländische Staatsangehörige weisen sich mit einem ausländischen Reisepass aus);
- wenn das Kind eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt, ein gültiges Dokument zum Nachweis der weiteren Staatsangehörigkeit des Kindes;
- die ausländische Geburtsurkunde im Original oder als beglaubigte Kopie. Handelt es sich nicht um eine deutsche Geburtsurkunde, kann eine beglaubigte ungarische Übersetzung sowie eine Apostille oder eine diplomatische Beglaubigung erforderlich sein. Englische, deutsche oder französische Geburtsurkunden können wir ohne beglaubigte ungarische Übersetzung akzeptieren, wenn sie elektronisch ausgestellt wurden und keine Anmerkungen oder Vermerke enthalten;
- bei ehelichen Kindern eine Kopie der ungarischen Heiratsurkunde der Eltern;
- Wenn das Kind aus einer im Ausland geschlossenen Ehe stammt, muss nachgewiesen werden, dass die Ehe in Ungarn registriert wurde, oder es muss gleichzeitig die Registrierung der Ehe in Ungarn beantragt werden.
- Bei außerehelich geborenen Kindern: die ursprüngliche oder beglaubigte Kopie der Vaterschaftsanerkennungserklärung oder des gerichtlichen Urteils zur Feststellung der Vaterschaft mit beglaubigter Übersetzung ins Ungarische. Handelt es sich um eine Urkunde, die nicht in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausgestellt wurde, kann zusätzlich eine Apostille oder eine diplomatische Beglaubigung erforderlich sein.
- Bei einer Vaterschaftsanerkennungserklärung für ein ungeborenes Kind ist der Schwangerschaftsausweis, der sogenannte „Mutterpass”, vorzulegen.
- Wenn das Kind außerhalb der Ehe durch Reproduktionsverfahren geboren wurde, ist das entsprechende ärztliche Attest im Original oder in beglaubigter Kopie mit beglaubigter Übersetzung ins Ungarische vorzulegen.
- Wenn das Kind außerhalb der Ehe geboren wurde und die Mutter nicht ledig ist, muss der Familienstand durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden (z. B. rechtskräftiges Scheidungsurteil, beglaubigte Geburtsurkunde).
- das Datenblatt zur Registrierung des Wohnsitzes des Kindes, das von beiden Elternteilen unterzeichnet werden muss. Das Kind kann nur am gemeldeten Wohnsitz eines Elternteils als in Ungarn lebender ungarischer Staatsbürger oder als im Ausland lebender ungarischer Staatsbürger registriert werden. Ist der Elternteil ungarischer Staatsbürger, kann das Kind nur unter der in dem Personen- und Adressregister eingetragenen Adresse angemeldet werden. Wird das Kind als in Ungarn lebender ungarischer Staatsbürger registriert, aber nicht in einer Immobilie gemeldet, die Eigentum der Eltern ist, muss das Registrierungsformular auch vom Eigentümer der Immobilie unterzeichnet werden, der damit der Anmeldung des Kindes zustimmt. Zur Bestätigung des Wohnsitzes in Deutschland bringen Sie bitte einen entsprechenden Nachweis mit (z. B. Meldebescheinigung, Meldebestätigung, Personalausweis mit Wohnsitzangabe).;
Vorschriften für die beglaubigte Übersetzung ausländischer öffentlicher Urkunden ins Ungarische:
Grundsätzlich ist eine beglaubigte Übersetzung ins Ungarische für Urkunden erforderlich, die nicht in ungarischer Sprache ausgestellt wurden, mit Ausnahme von Geburtsurkunden, die in englischer, deutscher oder französischer Sprache ausgestellt wurden, wenn die Urkunde elektronisch ausgestellt wurde und keine Anmerkungen oder Vermerke enthält.
Eine beglaubigte ungarische Übersetzung ist nicht erforderlich, wenn der ausländischen Geburtsurkunde ein mehrsprachiges Formular gemäß der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates beigefügt ist, das die Daten auch in ungarischer Sprache enthält.
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates sind seit dem 16. Februar 2019 auch beglaubigte Übersetzungen, die von Personen mit Beglaubigungsrecht in den EU-Mitgliedstaaten angefertigt wurden, als beglaubigte Übersetzungen anzuerkennen.
Wir akzeptieren auch Übersetzungen von Übersetzern, die aufgrund eines bilateralen Rechtshilfeabkommens zur Anfertigung beglaubigter Übersetzungen in ungarischer Sprache befugt sind (z. B. Gerichtsdolmetscher in Serbien).
Vorschriften für beglaubigte Kopien ausländischer öffentlicher Urkunden, die beizufügen sind:
Beglaubigte Kopien können im Ausland von einem ungarischen Konsularbeamten, in Ungarn vom Nationalen Amt für Übersetzungen und Beglaubigungen (OFFI) oder von einem Notar angefertigt werden.
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates sind seit dem 16. Februar 2019 auch beglaubigte Kopien, die von Personen mit Beglaubigungsrecht in den EU-Mitgliedstaaten angefertigt wurden, als beglaubigte Kopien anzuerkennen. Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass in einigen Ländern der Europäischen Union beglaubigte Übersetzer nicht in allen Fällen auch über das Recht zur Anfertigung beglaubigter Kopien verfügen, sodass wir die von ihnen angefertigten Kopien nicht als beglaubigt anerkennen können.
Das inländische Standesamtsverfahren ist gebührenfrei.
Die Bearbeitungsfrist für das inländische Standesamtsverfahren beträgt 75 Tage. Wenn für die Durchführung des inländischen Standesamtsverfahrens weitere ausländische Urkunden beschafft werden müssen oder die ungarische Staatsangehörigkeit geprüft werden muss, beträgt die Bearbeitungsfrist 6 Monate.
Nach der inländischen Standesamtsbeurkundung wird eine standesamtliche Urkunde ausgestellt.
Aufnahme einer Vaterschaftsanerkennung
Eine Vaterschaftsanerkennung kann aufgenommen werden, wenn in der Geburtsurkunde des Kindes die väterliche Rechtsstellung nicht ausgefüllt ist.
Nach ungarischem Recht entsteht die väterliche Rechtsstellung durch
- Ehe;
- bei Lebenspartnern durch Fortpflanzungsverfahren;
- vollwertige Vaterschaftsanerkennung;
- gerichtliche Entscheidung.
Wenn das Kind also nicht aus einer Ehe oder einer Reproduktionsbehandlung hervorgegangen ist und auch kein Gericht über die väterliche Rechtsstellung entschieden hat, kann zur Klärung der familiären Rechtsstellung des Kindes eine Vaterschaftsanerkennung abgegeben werden, d. h. als Vater des Kindes gilt der Mann, der das Kind durch eine voll wirksame Vaterschaftsanerkennung als sein eigenes anerkannt hat.
Eine Vaterschaftsanerkennung kann von einem Mann vorgenommen werden, der mindestens 16 Jahre älter ist als das Kind. Die Vaterschaftsanerkennung kann nur persönlich vorgenommen werden und erfordert zur vollständigen Wirksamkeit die Zustimmung der Mutter bzw. bei Kindern über 14 Jahren auch die Zustimmung des Kindes, die ebenfalls persönlich erfolgen muss. Bei der Aufnahme des Protokolls muss auch der Familienname des Kindes angegeben werden.
Die Anerkennung der Vaterschaft kann sowohl vor als auch nach der Geburt des Kindes erfolgen.
Erforderliche Unterlagen:
- gültiger Ausweis zur Bestätigung der Identität und Staatsangehörigkeit (bei ausländischen Staatsangehörigen gültiger Reisepass);
- Bescheinigung über den Familienstand der Mutter (bei Familienstand „geschieden”: beglaubigte Heiratsurkunde oder rechtskräftiges Gerichtsurteil; bei Verwitwung eine Sterbeurkunde; es ist zu beachten, dass zwischen der Auflösung der Ehe und der Geburt des Kindes 300 Tage vergehen müssen, damit eine voll wirksame Vaterschaftsanerkennungserklärung für das Kind abgegeben werden kann);
- bei geborenen Kindern die Original-Geburtsurkunde – bei ausländischen Urkunden mit beglaubigter Übersetzung ins Ungarische (die Regeln für beglaubigte Übersetzungen ins Ungarische und die Beglaubigung öffentlicher Urkunden entsprechen den oben genannten);
- Bei einem ungeborenen Kind: ärztliches Attest über die Empfängnis und den voraussichtlichen Geburtstermin mit beglaubigter Übersetzung ins Ungarische (das ärztliche Attest muss die persönlichen Daten der Mutter, den voraussichtlichen Zeitpunkt der Empfängnis, den voraussichtlichen Zeitpunkt und Ort der Geburt des Kindes, den Namen, die Unterschrift und den Stempel des ausstellenden Facharztes sowie das Ausstellungsdatum enthalten). Ein Mutterpass ist ebenfalls zulässig, sofern er die oben genannten Angaben enthält.
Die Anerkennung und Zustimmung muss in einem Protokoll festgehalten werden. Die Anerkennung gilt für alle und kann nicht widerrufen werden. Das Protokollformular finden Sie unter dem Menüpunkt „Formulare” (bitte lassen Sie die Felder für die Unterschriften leer).
Wenn das Kind aus einer reproduktiven Behandlung stammt und die Eltern Lebenspartner sind, ist eine Vaterschaftsanerkennung nicht erforderlich, da der Vater des Kindes der Mann ist, der an der reproduktiven Behandlung teilgenommen hat. In diesem Fall muss ein ärztliches Attest über das Reproduktionsverfahren beigefügt werden, das die folgenden Angaben enthält: die zur Identifizierung geeigneten Daten des Mannes und der Frau, die an dem Verfahren teilgenommen haben, den Zeitpunkt der Implantation, die Tatsache, wann, wo und mit welchem Geschlecht das Kind aus dieser Implantation geboren wurde; den Namen des geborenen Kindes; den Namen des Krankenhauses und des Arztes, der die Bescheinigung ausgestellt hat, die Unterschrift und den Stempel des Arztes sowie das Ausstellungsdatum.
Die Aufnahme einer vollwertigen Vaterschaftsanerkennung ist gebührenfrei.
Der Termin für die Aufnahme einer vollwertigen Vaterschaftsanerkennung kann ausschließlich auf der Website des Generalkonsulats vereinbart werden.