(magyar nyelven )

Allgemeine Informationen zum inländischen Registrierungsverfahren

Ziel unserer Informationen ist es, Ihnen kurze Informationen in nicht allzu komplizierter juristischer Sprache zum inländischen Registrierungsverfahren zu geben. Nach der allgemeinen Vorstellung des Verfahrens werden wir später die einzelnen jedem Verfahren beizufügenden Dokumente auflisten und abschließend die am häufigsten gestellten Fragen zusammenfassen. Liebe Kunden, bitte nehmen Sie sich ein paar Minuten Zeit, um unsere Broschüre durchzulesen. Gleichzeitig bitten wir Sie, sich mit Fragen nur dann an uns zu wenden, wenn Sie die notwendigen Informationen unten nicht finden können.

Wenn wir über Registrierungsereignisse sprechen, meinen wir Folgendes:

  • Geburt
  • Eheschließung
    1. Auflösung der Ehe (Scheidung)
    2. Meldung des Todes eines ausländischen Ehepartners im Ausland
  • Gründung und Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • Todesfall
  • +1 Alle Arten von Änderungen in den oben genannten Ereignissen (z. B. Änderung der Form des Familiennamens nach der Eintragung der Eheschließung, Wechsel des Vaters des Kindes aufgrund der Vaterschaftsanerkennung, aber die Liste ließe sich noch lange fortsetzen)

Jeder hat sich schon die Frage gestellt: Warum ist eine inländische Registrierung notwendig?

Neben der Tatsache, dass jeder ungarische Staatsbürger verpflichtet ist, alle seine Ereignisse im Register einzutragen, hat das Verfahren auch praktische Vorteile. Die Registrierung ist der allererste Schritt für den Erhalt eines ungarischen Reisepasses und/oder Personalausweises für das Kind. Es kommt auch häufig vor, dass wir für eine im Ausland zu schließende Ehe keine Personenstandsurkunde ausstellen können, die den tatsächlichen Stand enthält, weil die im Ausland ausgesprochene Scheidung (vielleicht auch die vorherige Ehe) nicht eingetragen wurde. So können unsere Kunden erst dann heiraten, wenn das standesamtliche und alle damit verbundenen Verfahren abgeschlossen sind. Dies sind nur die beiden häufigsten Fälle, aber das Leben schafft unzählige neue Situationen, die eine umfassende Klärung des Status der Person erfordern und eine Verzögerung kann zu schwerwiegenden Komplikationen führen.

Obwohl wir im Zeitalter der Informationsgesellschaft leben und der Datenaustausch innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union einfacher geworden ist, werden die bei ausländischen Behörden registrierten Ereignisse nicht automatisch in die ungarische Register übertragen (und auch nicht umgekehrt). Die Eintragung von standesamtlichen Ereignissen für ungarische Staatsbürger im Ausland nennt man inlandsstandesamtliches Verfahren – das können Sie im Generalkonsulat von Ungarn in Düsseldorf durchführen. Im Rahmen des als Inlandsregistrierung bezeichneten Verfahrens wird ein Ereignis eines ungarischen Staatsbürgers, das sich im Ausland ereignet hat und bereits bei einer ausländischen Behörde registriert wurde, in den ungarischen Registern registriert.

Registerereignisse können am besten mit dem Bau eines Hauses verglichen werden, da die Ereignisse wie einige Teile des Hauses aufeinander gebaut sind: Das aktuelle Registerereignis kann in Ungarn erst dann registriert werden, wenn alle vorherigen Registerereignisse registriert wurden – wir können das Dach des Hauses nicht auflegen, wenn der Sockel und die Wände noch nicht fertig sind. Wie die beiden vorherigen Beispiele zeigen, kann die Geburt eines Kindes erst dann eingetragen werden, wenn die Ehe der Eltern eingetragen ist. Eine Eheschließung kann erst dann eingetragen werden, wenn die vorherige Scheidung oder sogar eine frühere Ehe eingetragen wurde.

Die inländische Registrierung erfolgt nach der Registrierung, die Eintragung muss jedoch entsprechend dem Stand erfolgen, der dem Datum des Registrierungsereignisses entspricht. Wenn eine bestimmte Person vor der Wiedervereinigung Deutschlands geboren wurde oder das betroffene Registerereignis vor der Wiedervereinigung stattgefunden hat, müssen wir den Geburtsort oder das Ereignis nicht in Deutschland, sondern in der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik registrieren. Das Gleiche gilt für die Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion oder Jugoslawiens.

Eine immer wiederkehrende Frage während des Registrierungsverfahrens ist die Frage nach Buchstaben, die im ungarischen Alphabet nicht enthalten sind. Wenn ein Name oder eine Siedlung einen Buchstaben enthält, der im ungarischen Alphabet nicht zu finden ist, können wir trotzdem nur das ungarische Alphabet verwenden. Gemäß der gängigen Praxis verwenden wir den Buchstaben des ungarischen Alphabets, der formal dem entsprechenden Buchstaben einer Fremdsprache zugeordnet werden kann. Beispielsweise wird aus dem Buchstaben „ä“ „a“ (nicht ae) und dem Buchstaben „ß“ „ss“.

Das Personenstandsregisterverfahren ist ein komplexes Verfahren, denn damit beginnt das Verfahren, bei dem die betroffene Person in das Personendaten- und Wohnadressenregister eingetragen wird, das im Volksmund als SZL-Register bezeichnet wird (z. B. bei einem Neugeborenen) oder die mit der Personenstandseintragung verbundenen Änderungen werden in diesem Register eingetragen (z. B. Scheidung, Änderung des Ehenamens usw.). Das Meldeverfahren kann auch mit dem Passverfahren und dem Mutterschaftsgeldverfahren verbunden sein. Wir werden unten mehr darüber schreiben.

Wir möchten unsere Kunden darauf aufmerksam machen, dass unser Generalkonsulat das Kind bis zu seinem 6. Lebensjahr anmelden kann. Nach Vollendung des 6. Lebensjahres müssen die Dokumente in der Regel an das Regierungsamt der Hauptstadt Budapest (BFKH) weitergeleitet werden. Die Anmeldung bei der BFKH richtet sich nach den beigefügten Unterlagen, kann aber durchaus zu einem längeren Verfahren führen, das bis zu 6-12 Monate dauern kann. Daher ist es immer ratsam, die inländische Anmeldung der Geburt des Kindes so früh wie möglich einzuleiten.

Wir machen unsere Kunden auch darauf aufmerksam, dass für die inländische Registrierung von standesamtlichen Ereignissen, die in bestimmten Ländern, vor allem in überseeischen Ländern, stattgefunden haben, möglicherweise auch andere Dokumente als die Standesamtsurkunde erforderlich sind (z. B. im Falle einer in Amerika geschlossenen Ehe, ist zusätzlich zur Heiratsurkunde auch eine sogenannte Marriage Licence erforderlich. In jedem Fall sollten Sie sich hierzu vorab bei der Konsularabteilung der im jeweiligen Land akkreditierten ungarischen Auslandsvertretung erkundigen.

 

1. Inländische Registrierung der Ehe

Für die Antragstellung ist die persönliche Anwesenheit beider Ehegatten erforderlich. Wenn eine Partei nicht persönlich erscheinen kann, kann sie die andere Partei autorisieren. Mehr dazu erfahren Sie weiter unten. Wir empfehlen unseren lieben Kunden auf jeden Fall die persönliche Anwesenheit.

Wenn jemand im Ausland geheiratet hat und sich während der Ehe der Name geändert hat (d. h. die Heiratsurkunde enthält bereits den neuen Namen), dann vereinbaren Sie einen Termin nicht für eine Namensänderung, sondern für eine inländische Heiratsurkunde! Sollte dennoch jemand einen Termin für eine Namensänderung vereinbaren, können wir dem Antrag nicht nachkommen, da die Registrierung des Antrags auf inländische Eintragung der Ehe deutlich länger dauert als die der Namensänderung. In einem solchen Fall müssen Sie einen neuen Termin vereinbaren, da wir den nächsten Kunden warten lassen oder wegschicken können.

Das inländische Registrierungsverfahren ist kostenlos.

1.1. Beizufügende Dokumente

1.1.1. Ausgefülltes Formular

Wir laden die Daten auf den Computer hoch und erstellen ein Datenblatt, das von den Ehepartnern unterschrieben wird und es bei uns bleibt. Im Falle eines möglichen Systemabsturzes kann es sinnvoll sein, wenn Sie ein ausgefülltes Formular mitbringen. Bitte füllen Sie daher das Datenblatt aus und bringen Sie es mit.

1.1.2. Originale Heiratsurkunde

Die Original-Heiratsurkunde muss bei uns abgegeben werden. Bitte, wenn möglich, eine sogenannte „internationale Heiratsurkunde“, d.h. eine mehrsprachige deutsche Heiratsurkunde in tabellarischer Form mitzubringen.

Wir können nur die Heiratsurkunde des Landes akzeptieren, in dem die Heirat stattgefunden hat. Wenn beispielsweise jemand in Kuba geheiratet hat, die Ehe aber auch in Deutschland eingetragen wurde, ist weiterhin nur die kubanische Heiratsurkunde akzeptabel.

Wenn Sie die Original-Heiratsurkunde nicht einreichen möchten, können wir gegen eine Gebühr eine beglaubigte Kopie anfertigen. Wir möchten unsere Kunden darauf hinweisen, dass die Beglaubigung einer Kopie teurer ist als die Beantragung einer neuen deutschen Heiratsurkunde. Wenn Sie möchten, dass wir eine beglaubigte Kopie anfertigen, müssen Sie dennoch das Originaldokument mitbringen, Fotokopien können wir in keinem Fall akzeptieren.

Wir möchten unsere Kunden darauf aufmerksam machen, dass wir bei der inländischen Heiratsurkunde den Antrag nicht ohne die Original-Heiratsurkunde oder eine von uns angefertigte beglaubigte Kopie entgegennehmen können!

Bei Heiratsurkunden, die von einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurden, kann eine Apostille oder eine diplomatische Überbeglaubigung erforderlich sein. Wenden Sie sich in einem solchen Fall bitte an unsere Auslandsvertretung, die in diesem Land tätig ist, und vereinbaren Sie, welche Methode der Superauthentifizierung erforderlich ist. Wir können dies für Sie nicht besorgen.

Bei Heiratsurkunden, die von einem nicht englischsprachigen, deutschen, französischen oder Nicht-EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurden, ist eine authentische Übersetzung erforderlich, diese kann nur von OFFI (www.offi.hu) oder dem Konsul, der die jeweilige Sprache spricht, angefertigt werden. Bitte erkundigen Sie sich hierzu vor der Einreichung Ihres Antrags.

1.1.3. Gültige Ausweisdokumente des Ehepaares

Diese können ein Personalausweis, ein Reisepass oder ein Führerschein sein. Diese Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden. Wir kopieren sie und geben sie dann zurück. Im Falle der ungarischen Partei ist die Vorlage eines ungarischen Dokuments erforderlich, auch wenn jemand die doppelte Staatsbürgerschaft besitzt.

1.1.4. Wohnadressenkarte (Rot-weiß-grüne Karte)

Wenn die Verheirateten ungarische Staatsbürger sind und über eine Wohnadressenkarte verfügen, sollten sie diese mitbringen und wir erstellen eine Fotokopie davon.

Wenn auf der Wohnadressenkarte einer Person „Ausländische Adresse“ steht und sich ihr Name aufgrund der Heirat geändert hat, muss die Karte eingereicht werden und der Umtausch erfolgt über uns. Bei einer Wohnadresse in Ungarn kann die Karte bei der Heimatbehörde ersetzt werden.

1.1.5. Geburtsurkunden der Verheirateten

Diese Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden, wir kopieren sie und geben sie dann zurück.

1.1.6. Einbürgerungsdokument

Es muss im Original vorgelegt werden, wir erstellen eine Kopie davon und geben es dann zurück.

1.1.7. Vollmacht, wenn eine der Parteien handelt

Bitte lesen Sie die Vollmacht sorgfältig durch und füllen Sie sie genau aus, denn wenn eine Erklärung oder Unterschrift fehlt, können wir erst dann mit der Arbeit beginnen, wenn die Vollmacht vollständig ist. Die Mängelbehebung kann bis zu einem Monat dauern, wenn die Lücken per Post ausgefüllt werden.

Wie das römische Recht sagt: unus testis, nullus testis, d. h. ein Zeuge ist kein Zeuge. Daher ist es wichtig, dass die Vollmacht mit zwei Zeugen versehen sein muss und der Zeuge nicht die Partei sein darf, in deren Namen sie handelt, oder die Partei, die handelt.

Aus unserer Erfahrung ist die persönliche Anwesenheit beider Parteien die beste Lösung.

1.2. Änderungen im Personendaten- und Adressregister

Wenn die Ehe in Ungarn eingetragen wurde, leiten wir die Daten an die BFKH weiter, die die Übermittlung von Datenänderungen wie der Änderung des Familienstandes und/oder des Ehenamens erledigt und im Falle einer ausländischen Adresse den Austausch der Adresskarte veranlasst. Wenn jemand eine ungarische Adresse hat, kann er seine Adresskarte nur in Ungarn ändern.

Das praktische Ergebnis des Änderungsverfahrens besteht darin, dass wir eine Personenstandsurkunde nur dann ausstellen können, wenn dieses Verfahren bereits stattgefunden hat.

1.3. Ausstellung eines Reisepasses bei Ehenamensänderung

Ändert sich der Name einer Person bei der Heirat, besteht die Möglichkeit, bei der Eintragung der Ehe einen Reisepass zu beantragen. Sobald die Änderung im Personaldaten- und Adressregister vorgenommen wurde, erfassen wir den Passantrag und reichen ihn zur Produktion ein. Dies kann mehrere Monate dauern.

Näheres zum Ablauf erfahren Sie im Punkt 2 von „Beantragung eines Privatpasses“.

Wichtig ist, dass wir im Falle einer Namensänderung während der Ehe nur einen Passantrag, und keinen Personalausweisantrag, akzeptieren können. Möchte jemand einen Personalausweis auf seinen neuen Namen beantragen, muss er/sie die Übertragung seiner Daten abwarten und erst dann einen Termin vereinbaren. Bitte vereinbaren Sie in diesem Fall noch keinen Termin zur Beantragung eines Personalausweises.

 

2. Scheidung

 

Das Verfahren erfordert die persönliche Anwesenheit beider Parteien. Kann eine der Parteien aufgrund mangelnden Kontakts nicht erscheinen, kann sie bei der Antragstellung schriftlich erklären, dass sie mit dem Ex-Ehepartner keinen Kontakt mehr hat und deshalb keine Unterschriften einholen kann. Wichtig ist, dass wir die Scheidung nur dann bearbeiten können, wenn die Ehe zuvor von den ungarischen Behörden registriert wurde.

2.1. Beizufügende Dokumente

2.1.1. Gültige Ausweisdokumente

Diese können ein Personalausweis, ein Reisepass und eine Führerschein sein. Diese Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden, wir kopieren sie und geben sie dann zurück.

2.1.2. Wohnadressenkarte (Rot-weiß-grün Karte)

Wenn die Eltern ungarische Staatsbürger sind und eine Wohnadressenkarte haben, bringen Sie diese mit und wir erstellen eine Fotokopie davon.

2.1.3. Über die Eheschließung ausgestellte ungarische Heiratsurkunde

Sie präsentieren es im Original, wir machen eine Kopie davon.

2.1.4. Ursprünglicher Gerichtsbeschluss (endgültiges Auflösungsurteil)

Der Originalbeschluss muss uns vorgelegt werden, wir können jedoch gegen eine Gebühr eine beglaubigte Kopie anfertigen. Für die Übertragung der Scheidung ist der gesamte Beschluss erforderlich, wir können ihn nicht registrieren, wenn jemand nur Teile des Beschlusses beifügt.

Dem Beschluss muss eine authentische Übersetzung beiliegen, die vom OFFI (www.offi.hu), dem Konsul oder einem anerkannten Übersetzer aus Deutschland angefertigt werden kann. Wenn die Übersetzung von einem anerkannten Übersetzer angefertigt wird, veranlassen Sie bitte, dass die Übersetzung dem Originaldokument beigefügt wird. Wir können nur eine authentische Übersetzung von Dokumenten ins Deutsche anfertigen, die wir dem Originaldokument oder einer beglaubigten Kopie davon beilegen.

2.1.5. Brüssel II. Zertifikat gemäß Verordnung (EG) Nr. 2201/2003

Für die Eintragung eines nach dem 1. Mai 2004 rechtskräftig gewordenen Aufhebungsurteils ist außerdem eine gesonderte Bescheinigung des zuständigen Gerichts erforderlich. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird diese Bescheinigung als „Artikel 39-Bescheinigung“ bzw. „Bescheinigung gemäß Artikel 39 bei Entscheidungen in Ehesachen“ bezeichnet. Diese Bescheinigung ist bei den Gerichten erhältlich.

2.1.6. Geburtsurkunden der Verheirateten

Diese Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden, wir kopieren sie und geben sie dann zurück.

2.2. Datentransfer

Es ist wichtig, dass Datenänderungen auch nach der Registrierung der Scheidung in Ungarn in das Personendaten- und Adressregistrierungssystem übertragen werden müssen. Wenn die Ehe in Ungarn geschlossen wurde, müssen wir die Unterlagen beim Standesbeamten einreichen, der die Ehe beurkundet. Dies kann mehrere Monate dauern. Bitte berücksichtigen Sie es bei der Planung der Eheschließung und Hochzeit! Es empfiehlt sich daher, die Scheidung so bald wie möglich anzumelden.

 

3. Änderung des Ehenamenformulars

Zur Einleitung des Verfahrens ist ein persönliches Erscheinen erforderlich, allerdings muss nur die Partei persönlich erscheinen, die die Form des Ehenamens ändert. Die Form des Ehenamens kann während oder auch nach der Eheschließung geändert werden.

Ein Termin für einen solchen Fall soll nur dann vereinbart werden, wenn jemand während der Ehe den Namen seines Ehepartners nicht angenommen hat oder den bereits angenommenen Namen ändern möchte. (Zum Beispiel, wenn jemand unter dem Namen Júlia Példa geheiratet hat, aber seinen Namen in Ferencné Minta ändern möchte, oder wenn jemand unter dem Namen Ferencné Minta geheiratet hat und seinen Namen in Júlia Példa ändern möchte.)

Es kommt vor, dass jemand seinen Ehenamen nicht zum Zeitpunkt der Eheschließung annimmt, sondern kurz danach in einem gesonderten Verfahren – in einem solchen Fall müssen die Eheschließung und die Änderung des Ehenamenformulars gesondert angemeldet werden.

Steht in der Heiratsurkunde der Ehename, also ein Eintrag wie „Geburtsname in der Ehe“ oder „Name in der Ehe“, dann ist für diesen Fall keine Terminvereinbarung erforderlich, da dieser bei der inländischen Eintragung der Ehe übernommen wird. Obwohl sich der Name ändern wird, handelt es sich aus verfahrenstechnischer Sicht nicht um eine Namensänderung, daher vereinbaren Sie bitte auf keinen Fall einen Termin für eine Namensänderung!

3.1. Beizufügende Dokumente

3.1.1. Protokoll

Bei der Antragstellung erstellen wir ein Protokoll, das unser Kunde unterzeichnet.

3.1.2. Gültige Ausweisdokumente

Diese können ein Personalausweis, ein Reisepass oder ein Führerschein sein. Diese Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden, wir kopieren sie und geben sie dann zurück.

3.1.3. Wohnadressenkarte (Rot-weiß-grüne Karte)

Wenn die Eltern ungarischee Staatsbürger sind und eine Wohnadressenkarte haben, bringen Sie diese mit und wir erstellen eine Fotokopie davon.

3.1.4. Über die Eheschließung ausgestellte ungarische Heiratsurkunde

Sie präsentieren es im Original, wir machen eine Kopie davon.

3.2. Übernahme in das Personendaten- und Adressregister

Datenänderungen müssen auch nach der Registrierung des Heiratsregisters in das Personendaten- und Wohnadressenmeldesystem übernommen werden. Wenn die Ehe in Ungarn geschlossen wurde, müssen wir die Dokumente beim Standesbeamten einreichen, der die Ehe beurkundet, was mehrere Monate dauern kann.

3.3. Ausstellung eines Reisepasses bei Ehenamensänderung

Ändert sich der Name einer Person bei der Heirat, besteht die Möglichkeit, bei der Eintragung der Ehe einen Reisepass zu beantragen. Wir erfassen den Passantrag und reichen ihn zur Produktion ein, sobald die Änderungen im Personaldaten- und Adressregister vorgenommen wurden. Das kann mehrere Monate dauern.

Näheres zum Ablauf erfahren Sie im Punkt 2 von „Beantragung eines Privatpasses“.

Wichtig ist, dass wir im Falle einer Namensänderung während der Ehe nur einen Passantrag und keinen Personalausweisantrag akzeptieren können. Möchte jemand einen Personalausweis auf seinen neuen Namen beantragen, muss er die Übertragung seiner Daten abwarten und erst dann einen Termin vereinbaren. Bitte vereinbaren Sie in diesem Fall noch keinen Termin zur Beantragung eines Personalausweises.

 

4. Häufig gestellte Fragen

4.1. Kann ich mich in Ungarn registrieren, wenn ich keine Zeit habe, den Antrag in Deutschland einzureichen, oder wenn ich gerade nach Ungarn reise?

Ja, die inländische Geburtenregistrierung kann auch in Ungarn gestartet werden, allerdings kann der Prozess zu Hause länger dauern. In jedem Fall empfehlen wir unseren Kunden, sich bei uns zu registrieren. Sollten sie sich dennoch für des Verfahren in Ungarn entscheiden, ist es besser, sich zu Hause über das Verfahren zu informieren und besser vorab einen Termin zu vereinbaren.

4.2. Kann ich mein Kind an einer ausländischen Adresse anmelden?

Ja, aber lesen Sie bitte unsere Informationen oben, denn wenn beide Elternteile mit ungarischen Adressen gemeldet sind, kann das Kind nur mit der ungarischen Adresse eines Elternteils angemeldet werden. Zunächst muss die Adresse der Eltern oder später der gesamten Familie gleichzeitig geklärt werden.

4.3. Kann ich die Geburtenregistrierung alleine durchführen, ohne meinen Ehepartner oder den Vater des Kindes?

Ja, Sie können anstelle Ihres Ehegatten eine Vollmacht in Anspruch nehmen, davon raten wir Sie ab, da uns im Falle einer mangelhaft ausgefüllten Vollmacht eine neue Vollmacht zugesandt werden muss, was sehr zeitaufwändig sein kann und kann das Verfahren um bis zu einem Monat verlängern. Jedes Feld der Vollmacht muss mehrmals ausgefüllt und unterschrieben werden, außerdem muss die Vollmacht von zwei Zeugen unterzeichnet werden. Der Zeuge kann nicht die Partei sein, in deren Namen Sie handelt, oder die Partei, die handelt.

4.4. Ich habe in Deutschland geheiratet, mein Name hat sich geändert, dies steht auch in der Heiratsurkunde – muss ich in diesem Fall einen Termin für eine Namensänderung vereinbaren?

Nein, überhaupt nicht! Wenn Sie geheiratet haben und Ihr neuer Name in der ausländischen Heiratsurkunde erscheint, müssen Sie dennoch einen Termin für die inländische Eheschließung vereinbaren. Wenn Sie einen Termin für eine Namensänderung vereinbaren, aber Ihre Ehe eingetragen werden muss, können wir den Wunsch leider nicht berücksichtigen. Sie müssen einen neuen Termin vereinbaren, da sonst nicht mehr genügend Zeit zur Verfügung steht, um die Anfrage entgegenzunehmen, und sich der Termin des nach Ihnen kommenden Kunden verschieben würde, was sich negativ auf den nach Ihnen kommenden Kunden auswirken könnte.

4.5. Ich habe einen Termin vereinbart, kann aber nicht kommen. Soll ich den Termin stornieren?

Ja! Bitte, stornieren Sie in diesem Fall den Termin im Reservierungssystem oder teilen Sie uns dies mit, damit wir den betroffenen Termin schnellstmöglich freigeben können.

4.6. Kann ich mit Bargeld bezahlen?

Nein, unter keinen Umständen. Sie können nur mit einer deutschen EC-Karte bezahlen. Davon können wir auf keinen Fall eine Ausnahme machen.

4.7. Kann ich eine Geburtsurkunde einer angemeldeten Veranstaltung nur persönlich anfordern?

Nein, eine Geburtsurkunde kann auch per Post angefordert werden. Das Verfahren ist kostenlos.

Wichtig ist, dass es nur möglich ist, wenn die ungarischen Behörden (Generalkonsulate, Botschaften oder ungarische Standesbeamte) das jeweilige Ereignis bereits registriert haben. Sollte die Anmeldung nicht erfolgt sein, können wir selbstverständlich weder persönlich noch per Post eine Geburtsurkunde ausstellen.

4.8. Wie lange kann ich warten, um die Geburt meines Kindes in Ungarn anzumelden?

Es gibt keine Regelung, wie lange die Geburt des Kindes im Inland gemeldet werden muss, wir empfehlen jedoch, so bald wie möglich mit dem Verfahren zu beginnen. Je mehr Zeit seit der Geburt vergangen ist, desto länger kann das Verfahren dauern. Es kommt häufig vor, dass wir kein Registrierungsverfahren starten können, sondern eine Staatsbürgerschaftsprüfung, die bis zu 6-12 Monate dauern kann. Ab dem 6. Lebensjahr ist mit einem längeren Verfahren zu rechnen.

4.9. Ich möchte die Geburt meines Kindes anmelden, aber meine Ehe wurde in Ungarn noch nicht eingetragen. Kann ich die Geburt meines Kindes anmelden, ohne meine Ehe anzumelden?

Nein, überhaupt nicht. In einem solchen Fall muss für beide Fallarten gleichzeitig ein Termin vereinbart werden oder es muss zuerst ein Termin für die Anmeldung der Eheschließung und dann für die Anmeldung der Geburt des Kindes vereinbart werden.

Wenn Sie nur einen Termin gebucht haben, können wir nur Ihren Antrag auf inländische Eintragung der Eheschließung annehmen, da sich dadurch der Termin des nach Ihnen kommenden Kunden verschiebt und sich dies negativ auf den nach Ihnen kommenden Kunden auswirkt.

4.10. Ich ließ mich scheiden und heiratete dann in Deutschland, aber ich habe die Scheidung den ungarischen Behörden gemeldet. Kann ich meine neue Ehe eintragen lassen, ohne die Scheidung bereits anzumelden?

Nein, überhaupt nicht. In einem solchen Fall muss für beide Fallarten gleichzeitig ein Termin vereinbart werden oder es muss zuerst die Scheidung und dann die neue Ehe eingetragen werden.

Wenn Sie nur einen Termin gebucht haben, können wir nur Ihren Antrag auf inländische Eintragung der Scheidung nur annehmen, da sich dadurch der Termin des nach Ihnen kommenden Kunden verschiebt und sich dies nachteilig auf den nach Ihnen kommenden Kunden auswirkt.

4.11. Kann ich meinen Antrag einreichen, wenn ich zu spät zu meinem Termin komme?

Wir sind uns der Staus auf Autobahnen und öffentlichen Verkehrsmitteln bewusst, bitten aber alle unsere Kunden, vor der Reise mögliche Verkehrsprobleme zu berücksichtigen. In unserem Terminbuchungssystem haben wir die kürzestmögliche Verwaltungszeit eingestellt, um möglichst vielen Kunden gerecht zu werden. Wir können den Kunden, der pünktlich ankommt, nicht in Verzug geraten oder warten lassen oder bereits laufende Fälle langsamer bearbeiten, weil so andere Kunden den Schaden sehen würden. Bitte versuchen Sie stets pünktlich zu erscheinen, da wir im Falle einer Verspätung nicht garantieren können, dass wir Ihre Anfrage bearbeiten können.

4.12. Sollte ich meine Hochzeit organisieren, bis ich meine Scheidung eingetragen habe und die Daten im SZL in Ungarn geändert wurden?

Nein, das empfehlen wir definitiv nicht!

4.13. Kann ich das Registrierungsverfahren starten, wenn ich über die Original-Geburtsurkunde nicht verfüge?

Nein überhaupt nicht. In einem solchen Fall können wir der Anfrage nicht nachkommen.

 

5. Fragen zur Selbstkontrolle

Bevor Sie die Geburt eines Kindes in Ungarn anmelden, stellen Sie sich bitte folgende Fragen:

Habe ich meine Ehe (möglicherweise meine frühere Scheidung, Ehe usw.) bereits in Ungarn eingetragen?

Habe ich eine ausländische Geburtsurkunde im Original?

Habe ich eine Vaterschaftserklärung, wenn ich mit dem anderen Elternteil des Kindes nicht verheiratet bin?

Habe ich meine bei den ungarischen Behörden registrierte Adresse geklärt?

Habe ich gültige ungarische Ausweispapiere?

Bevor Sie in Ungarn eine Eheschließung oder Scheidung eintragen lassen, stellen Sie sich bitte folgende Fragen:

Habe ich meine frühere Scheidung (oder Ehe) bereits in Ungarn registriert?

Habe ich eine originale ausländische Heiratsurkunde?

Habe ich gültige ungarische Ausweispapiere?

Muss ich einen Termin für die Eheschließung, die Änderung des Heiratsnamenformulars oder die Namensänderung vereinbaren?

Wird es genügend Zeit geben, meine Scheidung oder meine frühere, noch nicht eingetragene Ehe vor meiner neuen Ehe/Hochzeit anzumelden?