Allgemeine Informationen zum inländischen Registrierungsverfahren
Ziel unserer Informationen ist es, Ihnen kurze Informationen in nicht allzu komplizierter juristischer Sprache zum inländischen Registrierungsverfahren zu geben. Nach der allgemeinen Vorstellung des Verfahrens werden wir später die einzelnen jedem Verfahren beizufügenden Dokumente auflisten und abschließend die am häufigsten gestellten Fragen zusammenfassen. Liebe Kunden, bitte nehmen Sie sich ein paar Minuten Zeit, um unsere Broschüre durchzulesen. Gleichzeitig bitten wir Sie, sich mit Fragen nur dann an uns zu wenden, wenn Sie die notwendigen Informationen unten nicht finden können.
Wenn wir über Registrierungsereignisse sprechen, meinen wir Folgendes:
- Geburt
- Eheschließung
- Auflösung der Ehe (Scheidung)
- Meldung des Todes eines ausländischen Ehepartners im Ausland
- Gründung und Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
- Todesfall
- Alle Arten von Änderungen in den oben genannten Ereignissen (z. B. Änderung der Form des Familiennamens nach der Eintragung der Eheschließung, Wechsel des Vaters des Kindes aufgrund der Vaterschaftsanerkennung, aber die Liste ließe sich noch lange fortsetzen)
Jeder hat sich schon die Frage gestellt: Warum ist eine inländische Registrierung notwendig?
Neben der Tatsache, dass jeder ungarische Staatsbürger verpflichtet ist, alle seine Ereignisse im Register einzutragen, hat das Verfahren auch praktische Vorteile. Die Registrierung ist der allererste Schritt für den Erhalt eines ungarischen Reisepasses und/oder Personalausweises für das Kind. Es kommt auch häufig vor, dass wir für eine im Ausland zu schließende Ehe keine Personenstandsurkunde ausstellen können, die den tatsächlichen Stand enthält, weil die im Ausland ausgesprochene Scheidung (vielleicht auch die vorherige Ehe) nicht eingetragen wurde. So können unsere Kunden erst dann heiraten, wenn das standesamtliche und alle damit verbundenen Verfahren abgeschlossen sind. Dies sind nur die beiden häufigsten Fälle, aber das Leben schafft unzählige neue Situationen, die eine umfassende Klärung des Status der Person erfordern und eine Verzögerung kann zu schwerwiegenden Komplikationen führen.
Obwohl wir im Zeitalter der Informationsgesellschaft leben und der Datenaustausch innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union einfacher geworden ist, werden die bei ausländischen Behörden registrierten Ereignisse nicht automatisch in die ungarische Register übertragen (und auch nicht umgekehrt). Die Eintragung von standesamtlichen Ereignissen für ungarische Staatsbürger im Ausland nennt man inlandsstandesamtliches Verfahren – das können Sie im Generalkonsulat von Ungarn in Düsseldorf durchführen. Im Rahmen des als Inlandsregistrierung bezeichneten Verfahrens wird ein Ereignis eines ungarischen Staatsbürgers, das sich im Ausland ereignet hat und bereits bei einer ausländischen Behörde registriert wurde, in den ungarischen Registern registriert.
Registerereignisse können am besten mit dem Bau eines Hauses verglichen werden, da die Ereignisse wie einige Teile des Hauses aufeinander gebaut sind: Das aktuelle Registerereignis kann in Ungarn erst dann registriert werden, wenn alle vorherigen Registerereignisse registriert wurden – wir können das Dach des Hauses nicht auflegen, wenn der Sockel und die Wände noch nicht fertig sind. Wie die beiden vorherigen Beispiele zeigen, kann die Geburt eines Kindes erst dann eingetragen werden, wenn die Ehe der Eltern eingetragen ist. Eine Eheschließung kann erst dann eingetragen werden, wenn die vorherige Scheidung oder sogar eine frühere Ehe eingetragen wurde.
Die inländische Registrierung erfolgt nach der Registrierung, die Eintragung muss jedoch entsprechend dem Stand erfolgen, der dem Datum des Registrierungsereignisses entspricht. Wenn eine bestimmte Person vor der Wiedervereinigung Deutschlands geboren wurde oder das betroffene Registerereignis vor der Wiedervereinigung stattgefunden hat, müssen wir den Geburtsort oder das Ereignis nicht in Deutschland, sondern in der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik registrieren. Das Gleiche gilt für die Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion oder Jugoslawiens.
Eine immer wiederkehrende Frage während des Registrierungsverfahrens ist die Frage nach Buchstaben, die im ungarischen Alphabet nicht enthalten sind. Wenn ein Name oder eine Siedlung einen Buchstaben enthält, der im ungarischen Alphabet nicht zu finden ist, können wir trotzdem nur das ungarische Alphabet verwenden. Gemäß der gängigen Praxis verwenden wir den Buchstaben des ungarischen Alphabets, der formal dem entsprechenden Buchstaben einer Fremdsprache zugeordnet werden kann. Beispielsweise wird aus dem Buchstaben „ä“ „a“ (nicht ae) und dem Buchstaben „ß“ „ss“.
Das Personenstandsregisterverfahren ist ein komplexes Verfahren, denn damit beginnt das Verfahren, bei dem die betroffene Person in das Personendaten- und Wohnadressenregister eingetragen wird, das im Volksmund als SZL-Register bezeichnet wird (z. B. bei einem Neugeborenen) oder die mit der Personenstandseintragung verbundenen Änderungen werden in diesem Register eingetragen (z. B. Scheidung, Änderung des Ehenamens usw.). Das Meldeverfahren kann auch mit dem Passverfahren und dem Mutterschaftsgeldverfahren verbunden sein. Wir werden unten mehr darüber schreiben.
Wir möchten unsere Kunden darauf aufmerksam machen, dass unser Generalkonsulat das Kind bis zu seinem 6. Lebensjahr anmelden kann. Nach Vollendung des 6. Lebensjahres müssen die Dokumente in der Regel an das Regierungsamt der Hauptstadt Budapest (BFKH) weitergeleitet werden. Die Anmeldung bei der BFKH richtet sich nach den beigefügten Unterlagen, kann aber durchaus zu einem längeren Verfahren führen, das bis zu 6-12 Monate dauern kann. Daher ist es immer ratsam, die inländische Anmeldung der Geburt des Kindes so früh wie möglich einzuleiten.
Wir machen unsere Kunden auch darauf aufmerksam, dass für die inländische Registrierung von standesamtlichen Ereignissen, die in bestimmten Ländern, vor allem in überseeischen Ländern, stattgefunden haben, möglicherweise auch andere Dokumente als die Standesamtsurkunde erforderlich sind (z. B. im Falle einer in Amerika geschlossenen Ehe, ist zusätzlich zur Heiratsurkunde auch eine sogenannte Marriage Licence erforderlich. In jedem Fall sollten Sie sich hierzu vorab bei der Konsularabteilung der im jeweiligen Land akkreditierten ungarischen Auslandsvertretung erkundigen.
1. Inländische Registrierung der Geburt eines Kindes
Zur Antragstellung ist die persönliche Anwesenheit beider Elternteile erforderlich, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht. Wenn ein Elternteil nicht persönlich erscheinen kann, kann er den anderen Elternteil ermächtigen. Mehr dazu erfahren Sie weiter unten. Ist in der Geburtsurkunde nur die Mutter aufgeführt, ist nur deren Anwesenheit erforderlich.
Auf keinen Fall empfehlen wir unseren lieben Kunden, die Angelegenheit mit einer Vollmacht abzuwickeln, denn im Falle einer fehlerhaft ausgefüllten Vollmacht kann sich die Bearbeitung Monate lang verschieben.
1.1. Beizufügende Dokumente
1.2. Ausgefülltes Formular
Wir laden die Daten auf den Computer hoch und erstellen ein Datenblatt, das von den Eltern unterschrieben wird und bei uns bleibt. Im Falle eines möglichen Systemabsturzes kann es sinnvoll sein, wenn Sie ein ausgefülltes Formular mitbringen. Bitte füllen Sie daher das Datenblatt aus und bringen Sie es mit.
1.3. Geburtsurkunde im Original
Die ausländische Geburtsurkunde des Kindes muss uns im Original vorgelegt werden. Bitte, wenn möglich, so bringen Sie eine „internationale“, also mehrsprachige, deutsche Geburtsurkunde in tabellarischer Form mit.
Wir können nur die Geburtsurkunde des Landes akzeptieren, in dem die Geburt stattgefunden hat. Wenn jemand beispielsweise in Kuba geboren wurde, die Geburt aber bereits in Deutschland registriert wurde, kann nur die kubanische Geburtsurkunde akzeptiert werden.
Wenn Sie das Originaldokument nicht abgeben möchten, können wir gegen eine Gebühr eine beglaubigte Kopie anfertigen. Wir machen unsere Kunden darauf aufmerksam, dass die Anfertigung einer beglaubigten Kopie teurer ist als die Beantragung einer neuen deutschen Geburtsurkunde. Wenn Sie möchten, dass wir eine beglaubigte Kopie anfertigen, müssen Sie dennoch das Originaldokument mitbringen, denn Fotokopien können wir in keinem Fall akzeptieren.
Wir möchten unsere Kunden darauf aufmerksam machen, dass wir bei der inländischen Geburtenbeurkundung den Antrag ohne die Original-Geburtsurkunde des Kindes oder eine von uns angefertigte beglaubigte Kopie davon nicht annehmen können!
Bei Geburtsurkunden, die von einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurden, kann eine Apostille oder eine diplomatische Überbeglaubigung erforderlich sein. Wenden Sie sich bitte in einem solchen Fall an unsere Botschaft, die in diesem Land tätig ist, und vereinbaren Sie, welche Superauthentifizierungsmethode erforderlich ist. Wir können es für Sie nicht besorgen.
Bei Geburtsurkunden, die nicht von einem englischsprachigen, deutschen, französischen oder Nicht-EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurden, ist eine authentische Übersetzung erforderlich. Diese kann nur von OFFI (www.offi.hu) oder dem Konsul, der die jeweilige Sprache spricht, angefertigt werden. Bitte erkundigen Sie sich hierzu vor der Einreichung Ihres Antrags.
1.4. Gültige Ausweisdokumente der Eltern
Dies kann ein Personalausweis, Reisepass oder Führerschein sein. Diese Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden, wir kopieren sie und geben sie dann zurück. Im Falle einer ungarischen Person ist die Vorlage eines ungarischen Dokuments erforderlich, auch wenn jemand die doppelte Staatsbürgerschaft besitzt.
1.5. Wohnadressenkarte (rot-weiß-grün Karte)
Wenn die Eltern ungarische Staatsbürger sind und eine Wohnadressenkarte haben, bringen Sie diese mit und wir erstellen eine Fotokopie davon. Theoretisch verfügt jeder ungarische Staatsbürger über eine ungarische Adresskarte, auch diejenigen, die keine gemeldete Adresse in Ungarn haben. In diesem Fall steht auf der Karte „Ausländische Adresse“.
1.6. Geburtsurkunde und Heiratsurkunde der Eltern
Diese Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden, wir kopieren sie und geben sie dann zurück.
1.7. Bei außerehelichen Kindern ist Vaterschaftsanerkennungserklärung in vollem Umfang akzeptabel
Wir akzeptieren die vom Vater beim deutschen Standesamt abgegebene Vaterschaftserklärung – sofern diese den ungarischen Vorschriften entspricht (also die Einverständniserklärung der Mutter etc. enthält). Die deutschen Behörden bereiten mehrere Kopien vor, wir bitten um Beilage der dem Vater ausgestellten Kopie. In der Anerkennungserklärung des Vaters muss in jedem Fall auch die Einwilligung der Mutter enthalten sein. Wenn Sie Ihr Kind mit einer Vaterschaftserklärung vor einer nicht-ungarischen oder deutschen Behörde anmelden möchten, wenden Sie sich bitte an uns und an unsere Auslandsvertretung in dem Land, in dem die Erklärung abgegeben wurde.
Das Dokument muss im Original vorgelegt werden, aber auch wir können darüber eine beglaubigte Kopie anfertigen. Wenn Sie möchten, dass wir eine beglaubigte Kopie anfertigen, müssen Sie dennoch das Originaldokument mitbringen. Bitte achten Sie auf die Original-Vaterschaftserklärung, denn bei Verlust kann es schwierig sein, das verlorene Dokument bei den deutschen Behörden zu ersetzen.
Einer Vaterschaftsanerkennungserklärung in deutscher, englischer und französischer Sprache muss in der Regel keine Übersetzung beigefügt werden. Die in anderen Sprachen abgegebenen Vaterschaftsanerkennungserklärungen müssen übersetzt werden. Die Übersetzung kann von OFFI (www.offi.hu) oder einem autorisierten Konsularbeamten angefertigt werden. Wenn Sie die Übersetzung veranlassen, achten Sie bitte darauf, dass die Übersetzung dem Originaldokument beigefügt wird, da Übersetzer keine Kopien beglaubigen dürfen.
Bei Geburtsurkunden, die von einem Nicht-EU-Mitgliedsstaat ausgestellt wurden, kann eine Apostille oder eine diplomatische Überbeglaubigung erforderlich sein. Wenden Sie sich bitte in einem solchen Fall an unsere Botschaft, die in diesem Land tätig ist, und vereinbaren Sie, welche Superauthentifizierungsmethode erforderlich ist. Wir können dies nicht für Sie erledigen.
Väter können auch bei uns eine Anerkennungserklärung für ihr ungeborenes oder geborenes Kind abgeben. Wir weisen unsere Kunden darauf hin, dass es sich hierbei um einen eigenständigen Fall handelt, der einer gesonderten Terminvereinbarung bedarf. Wenn jemand nur einen Termin zur Geburtenregistrierung gebucht hat, aber auch eine Vaterschaftserklärung abgeben möchte, können wir nur die Vaterschaftserklärung erfassen.
1.8. Schwangerschaftspass (sog. Mutterpass)
Lediglich bei der Anmeldung auf Grundlage der Anerkennungserklärung des Vaters ist das Schwangerschaftsbuch der Mutter vorzulegen, worüber wir eine Kopie anfertigen (eine Übersetzung ist für dieses Dokument nicht erforderlich).
1.9. Gerichtliche Entscheidung über die Vaterschaft
Es ist möglich, dass der Vater aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung registriert wird. In einem solchen Fall muss die betroffene Entscheidung im Original oder in einer beglaubigten Kopie beigefügt werden. Die beglaubigte Übersetzung und die diplomatische Überbeglaubigung erfolgen in gleicher Weise wie bei der Vateranerkennungserklärung.
1.10. Einbürgerungsdokument
Es muss im Original vorgelegt werden, wir erstellen eine Kopie von beiden Seiten und geben es dann zurück.
1.11. Adressnachweis in Deutschland
Dies kann das sogenannte Meldebestätigung/Meldebescheinigung oder der deutsche Personalausweis sein, der die Adresse der Eltern oder des Kindes enthält. Es stellt kein Problem dar, wenn das King in der Meldebestätigung/Meldebescheinigung nicht aufgeführt ist. In diesem Fall reicht es aus, den Wohnsitz der Eltern nachzuweisen. Es ist nicht erforderlich, einen neuen Adressmelder zu beantragen, es genügt die Vorlage des bestehenden, aktuellen Dokuments im Original, wir kopieren es und geben es Ihnen dann zurück. Fragen zur Adresse des Kindes werden im Folgenden ausführlich besprochen.
1.12. Ärztliches Attest, wenn das Kind das Ergebnis eines reproduktiven Eingriffs ist
Es ist eine Bescheinigung der Einrichtung erforderlich, die den Reproduktionsvorgang durchgeführt hat. Aus der Bescheinung muss hervorgehen, wer am Eingriff teilgenommen hat, wann der Eingriff stattgefunden hat und wann das Kind geboren wurde.
1.13. Vollmacht, wenn ein Elternteil handelt.
Bitte, lesen Sie die Vollmacht sorgfältig durch, und füllen Sie sie genau aus, denn wenn eine Erklärung oder Unterschrift fehlt, können wir mit der Arbeit erst dann beginnen, wenn die Vollmacht vollständig ist. Die Mängelbehebung kann bis zu einem Monat dauern, wenn die Lücken per Post ausgefüllt werden.
Wie das römische Recht sagt: unus testis, nullus testis, d. h. ein Zeuge ist kein Zeuge. Daher ist es wichtig, dass die Vollmacht mit zwei Zeugen versehen sein muss und der Zeuge nicht die Partei sein darf, in deren Namen sie handelt, oder die Partei, die handelt.
Nach unserer Erfahrung ist die persönliche Anwesenheit beider Elternteile die beste Lösung.
1.14. Erfassung personenbezogener Daten und Wohnadresse
Nach der Registrierung der Geburt in Ungarn erhält jedes Kind eine persönliche Identifikationsnummer. Aufgrund der persönlichen Identifikationsnummer erhält es eine rot-weiß-grüne Karte, die sogenannte Wohnadressenkarte oder Wohnadressenbescheinigung, die viel mehr ist als eine Wohnadressenkarte, wie es der offizielle Name des Dokuments zeigt: „Behördenkarte zur Bescheinigung der persönlichen Identifizierung und Wohnadresse“. Die Karte enthält auch die Adresse der betroffenen Person, denn bei der Registrierung ist jeder verpflichtet, seine Adresse anzugeben, unabhängig davon, ob er eine ungarische oder ausländische Adresse hat.
Die Adressmitteilung muss daher gleichzeitig mit der inländischen Anmeldung der Geburt des Kindes erfolgen. Das Kind kann nur unter der im ungarischen Register eingetragenen Adresse der Eltern angemeldet werden: Wenn zum Beispiel jemand im ungarischen Register mit einer serbischen Adresse eingetragen ist, aber bereits auch eine Adresse in Deutschland hat, können wir ihn weiterhin nur an der serbischen Adresse einmelden. Es kommt nur in den seltensten Fällen vor, dass jemand im ungarischen Register keine ungarische oder ausländische Adresse hat. Wir empfehlen daher, ihre Daten vor der Geburtsanzeige des Kindes zu überprüfen und die Adresse zu klären.
Bei der Registrierung können wir drei Fälle unterscheiden:
- Wenn beide Elternteile ungarische Staatsbürger sind und mit einer ungarischen Adresse gemeldet sind, kann das Kind nur an einer der beiden ungarischen Adressen angemeldet werden, jedoch weiterhin nur an der im Meldesystem aufgeführten Adresse.
Wichtige Änderung! Seit Juni 2023 ist bei der Anmeldung an einer ungarischen Adresse die Zustimmung des Unterkunftsgebers erforderlich. In der Praxis bedeutet es, dass der Eigentümer der Immobilie immer den Abschnitt „ERKLÄRUNG DES UNTERKUNFTANBIETERS FÜR DEN UNGARISCHEN WOHNSITZ“ im Datenblatt unterzeichnen muss! Wir empfehlen Ihnen, vor der Antragstellung diese Unterschrift zu besorgen, da das Kind erst nach Abschluss dieses Verfahrens eine persönliche Identifikationsnummer erhält. Andernfalls wird es in Zukunft schwierig, einen Personalausweis und einen Reisepass zu beantragen.
- Wenn beide Elternteile ungarische Staatsbürger sind, ein Elternteil jedoch mit einer ungarischen Adresse und der andere mit einer ausländischen Adresse gemeldet ist, muss einer von beiden ausgewählt werden, das Kind kann jedoch weiterhin nur an der im Meldesystem aufgeführten Adresse angemeldet werden.
- Ist ein Elternteil ausländischer Staatsangehöriger, kann das Kind auch unter seiner Adresse gemeldet werden, muss aber die ausländische Adresse nachgewiesen werden. Akzeptabel für die Zertifizierung sind, z.B. die Meldebestätigung/Meldebescheinigung oder der deutsche Personalausweis, der die Adresse des Vaters enthält. Sollte in der Meldebestätigung/Meldebescheinigung das Kind noch nicht aufgeführt sein, ist das kein Problem, es reicht aus, wenn Sie eine deutsche Adressmitteilung beifügen, in der auch der ausländische Staatsangehörige aufgeführt ist. Es ist auch kein Problem, wenn das Kind noch keinen Personalausweis hat, aus dem seine Adresse hervorgeht, denn in diesem Fall ist der Personalausweis des Elternteils mit ausländischer Staatsangehörigkeit akzeptabel.
Ähnlich wie bei den Personenstandsregistern sind die ungarischen und deutschen Wohnadressenregister nicht miteinander verbunden, und nichts hindert eine Person daran, eine ungarische und eine deutsche Adresse zu haben. Ebenso ist es möglich, dass jemand mit einer deutschen Adresse in dem ungarischen Adressregister auftritt. Die Anmeldung einer Auslandsniederlassung kann bei unserem Generalkonsulat erfolgen, es muss jedoch jeweils ein gesonderter Termin vereinbart werden. Mehr darüber können Sie hier lesen: https://dusseldorf.mfa.gov.hu/page/lakcimnyilvantartassal-kapakslotos-uegyek.
Wir können nicht umhin betonen, dass das Verfahren zur Anmeldung einer Auslandsniederlassung bei der Anmeldung einer Geburt nur dann eingeleitet werden kann, wenn die Eltern auch für diesen Fall einen Termin vereinbart haben. Wenn die Eltern eine Wohnadresse in Ungarn haben, das Kind aber an einer ausländischen Adresse anmelden möchten, empfehlen wir ihnen, vor der Anmeldung einen Termin für die Ansiedlung im Ausland zu vereinbaren (oder für die ganze Familie nach der Anmeldung). Wenn sich die ausländische Adresse des ungarischen Staatsbürgers zwischenzeitlich geändert hat und er das Kind an der neuen Adresse anmelden möchte, muss er die Adressänderung vor der Registrierung (persönlich oder online) melden.
Wir geben die Adressdaten in den Computer ein und erstellen ein Datenblatt, das die Eltern bei uns unterschreiben.
1.15. Ausstellung von Reisepässen für Neugeborene bei der Geburtsregistrierung
Bei der Registrierung der Geburt eines Kindes in Ungarn kann für das Kind nur ein Reisepass, kein Personalausweis, beantragt werden. Näheres zum Ablauf erfahren Sie im Punkt 2 von „Beantragung eines Privatpasses“.
Die Beantragung eines Personalausweises ist erst nach Abschluss des oben genannten Registrierungsverfahrens für das SZL-Register möglich.
Unsere Erfahrung zeigt, dass es empfehlenswert ist für das Kind bereits bei der Anmeldung einen Reisepass zu beantragen, auch wenn es eine andere Staatsangehörigkeit besitzt und über ein Reisedokument für diese Staatsangehörigkeit verfügt.
1.16. Mutterschaftsgeld
Im Ausland lebende ungarische Staatsbürger können ihren Antrag auf Mutterschaftsgeld sowie ihren Antrag auf Jugendgründungshilfe („Babakötvény/Babybond“) entweder online über das Kundenportal oder persönlich bei jeder ungarischen Auslandsvertretung antragen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter diesen Link.
1.17. Erklärung der Vaterschaftsanerkennung für ein ungeborenes oder bereits geborenes Kind beim Generalkonsulat
Wir bitten unsere geschätzten Kunden, uns per E-Mail consulate.dus@mfa.gov.hu mitzuteilen, ob sie die Vaterschaftserklärung bei uns abgeben möchten!
Der Zweck der vollständigen Vaterschaftsanerkennung besteht darin, den familiären rechtlichen Status eines geborenen oder nichtehelichen Kindes zu regeln, ohne dass die Eltern heiraten. Die Anerkennung der Vaterschaft kann nur vorgenommen werden, wenn die Vaterschaftsstellung vakant ist, d. h. niemand muss nach den Regeln des Familienrechts als Vater des Kindes gelten.
Eine vollumfängliche Vaterschaftsanerkennungserklärung kann erst dann abgegeben werden, wenn die Mutter in der Zeit vom Beginn der Empfängnis bis zur Geburt des Kindes ganz oder teilweise nicht verheiratet war und nicht an einem Fortpflanzungsverfahren teilgenommen hat, das Anlass zu Vaterschaftsvermutung gibt oder wenn die Vaterschaftsvermutung aufgehoben wurde. Zum Zeitpunkt der Vaterschaftserklärung ein Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes anhängig, so erlangt die Vaterschaftserklärung ihre volle Wirksamkeit, wenn das Verfahren ohne Feststellung der Vaterschaft rechtskräftig abgeschlossen wird. Stellt das Gericht die Vaterschaft eines anderen Mannes fest, wird die Vaterschaftserklärung ungültig.
Die Anerkennungserklärung muss immer zuerst abgegeben werden, die Einwilligung dazu kann im Nachhinein erteilt werden. Für die volle Wirksamkeit der Vaterschaftserklärung ist die eigenständige Einwilligung und persönliche Anwesenheit der Mutter, des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Kindes und des Kindes, das das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, erforderlich (Einverständniserklärungen können auch bei anderen Auslandsvertretungen oder vor ungarischen Behörden abgegeben werden).
Möchte der Mann/Vater die Erklärung vor der Geburt des Kindes abgeben, muss der voraussichtliche Geburtstermin und, wenn möglich, der voraussichtliche Empfängnistermin durch ein fachärztliches Attest nachgewiesen werden. Als ärztliches Attest wird auch ein Schwangerschaftspass (in Deutschland der sogenannte Mutterpass) akzeptiert, sofern darin das vermutete Geburtsdatum angegeben ist. Erfolgt die Vaterschaftsanerkennungserklärung vor der Geburt des Kindes, so wird die Erklärung mit der Geburt des Kindes voll wirksam.
Bei der Anerkennung und Einwilligung müssen die Beteiligten den Familiennamen des Kindes angeben, auch wenn dieser einem bereits geborenen Kind gegeben wird.
Für die Vaterschaftserklärung fällt eine Konsulargebühr von 35 Euro an, die Einverständniserklärung ist kostenlos. Die Gebühr kann nur per Bankkarte bezahlt werden.
Wenn eine Vaterschaftserklärung bereits in Deutschland abgegeben wurde, ist eine erneute Erklärung vor den ungarischen Behörden nicht möglich.
2. Häufig gestellte Fragen
2.1. Kann ich mich in Ungarn registrieren, wenn ich keine Zeit habe, den Antrag in Deutschland einzureichen, oder wenn ich gerade nach Ungarn reise?
Ja, die inländische Geburtenregistrierung kann auch in Ungarn gestartet werden, allerdings kann der Prozess zu Hause länger dauern. In jedem Fall empfehlen wir unseren Kunden, sich bei uns zu registrieren. Sollten sie sich dennoch für des Verfahren in Ungarn entscheiden, ist es besser, sich zu Hause über das Verfahren zu informieren und besser vorab einen Termin zu vereinbaren.
2.2. Kann ich mein Kind an einer ausländischen Adresse anmelden?
Ja, aber lesen Sie bitte unsere Informationen oben, denn wenn beide Elternteile mit ungarischen Adressen gemeldet sind, kann das Kind nur mit der ungarischen Adresse eines Elternteils angemeldet werden. Zunächst muss die Adresse der Eltern oder später der gesamten Familie gleichzeitig geklärt werden.
2.3. Kann ich die Geburtenregistrierung alleine durchführen, ohne meinen Ehepartner oder den Vater des Kindes?
Ja, Sie können anstelle Ihres Ehegatten eine Vollmacht in Anspruch nehmen, davon raten wir Sie ab, da uns im Falle einer mangelhaft ausgefüllten Vollmacht eine neue Vollmacht zugesandt werden muss, was sehr zeitaufwändig sein kann und kann das Verfahren um bis zu einem Monat verlängern. Jedes Feld der Vollmacht muss mehrmals ausgefüllt und unterschrieben werden, außerdem muss die Vollmacht von zwei Zeugen unterzeichnet werden. Der Zeuge kann nicht die Partei sein, in deren Namen Sie handelt, oder die Partei, die handelt.
2.4. Ich habe in Deutschland geheiratet, mein Name hat sich geändert, dies steht auch in der Heiratsurkunde – muss ich in diesem Fall einen Termin für eine Namensänderung vereinbaren?
Nein, überhaupt nicht! Wenn Sie geheiratet haben und Ihr neuer Name in der ausländischen Heiratsurkunde erscheint, müssen Sie dennoch einen Termin für die inländische Eheschließung vereinbaren. Wenn Sie einen Termin für eine Namensänderung vereinbaren, aber Ihre Ehe eingetragen werden muss, können wir den Wunsch leider nicht berücksichtigen. Sie müssen einen neuen Termin vereinbaren, da sonst nicht mehr genügend Zeit zur Verfügung steht, um die Anfrage entgegenzunehmen, und sich der Termin des nach Ihnen kommenden Kunden verschieben würde, was sich negativ auf den nach Ihnen kommenden Kunden auswirken könnte.
2.5. Ich habe einen Termin vereinbart, kann aber nicht kommen. Soll ich den Termin stornieren?
Ja! Bitte, stornieren Sie in diesem Fall den Termin im Reservierungssystem oder teilen Sie uns dies mit, damit wir den betroffenen Termin schnellstmöglich freigeben können.
2.6. Kann ich mit Bargeld bezahlen?
Nein, unter keinen Umständen. Sie können nur mit einer deutschen EC-Karte bezahlen. Davon können wir auf keinen Fall eine Ausnahme machen.
2.7. Kann ich eine Geburtsurkunde einer angemeldeten Veranstaltung nur persönlich anfordern?
Nein, eine Geburtsurkunde kann auch per Post angefordert werden. Das Verfahren ist kostenlos.
Wichtig ist, dass es nur möglich ist, wenn die ungarischen Behörden (Generalkonsulate, Botschaften oder ungarische Standesbeamte) das jeweilige Ereignis bereits registriert haben. Sollte die Anmeldung nicht erfolgt sein, können wir selbstverständlich weder persönlich noch per Post eine Geburtsurkunde ausstellen.
2.8. Wie lange kann ich warten, um die Geburt meines Kindes in Ungarn anzumelden?
Es gibt keine Regelung, wie lange die Geburt des Kindes im Inland gemeldet werden muss, wir empfehlen jedoch, so bald wie möglich mit dem Verfahren zu beginnen. Je mehr Zeit seit der Geburt vergangen ist, desto länger kann das Verfahren dauern. Es kommt häufig vor, dass wir kein Registrierungsverfahren starten können, sondern eine Staatsbürgerschaftsprüfung, die bis zu 6-12 Monate dauern kann. Ab dem 6. Lebensjahr ist mit einem längeren Verfahren zu rechnen.
2.9. Ich möchte die Geburt meines Kindes anmelden, aber meine Ehe wurde in Ungarn noch nicht eingetragen. Kann ich die Geburt meines Kindes anmelden, ohne meine Ehe anzumelden?
Nein, überhaupt nicht. In einem solchen Fall muss für beide Fallarten gleichzeitig ein Termin vereinbart werden oder es muss zuerst ein Termin für die Anmeldung der Eheschließung und dann für die Anmeldung der Geburt des Kindes vereinbart werden.
Wenn Sie nur einen Termin gebucht haben, können wir nur Ihren Antrag auf inländische Eintragung der Eheschließung annehmen, da sich dadurch der Termin des nach Ihnen kommenden Kunden verschiebt und sich dies negativ auf den nach Ihnen kommenden Kunden auswirkt.
2.10. Ich ließ mich scheiden und heiratete dann in Deutschland, aber ich habe die Scheidung den ungarischen Behörden gemeldet. Kann ich meine neue Ehe eintragen lassen, ohne die Scheidung bereits anzumelden?
Nein, überhaupt nicht. In einem solchen Fall muss für beide Fallarten gleichzeitig ein Termin vereinbart werden oder es muss zuerst die Scheidung und dann die neue Ehe eingetragen werden.
Wenn Sie nur einen Termin gebucht haben, können wir nur Ihren Antrag auf inländische Eintragung der Scheidung nur annehmen, da sich dadurch der Termin des nach Ihnen kommenden Kunden verschiebt und sich dies nachteilig auf den nach Ihnen kommenden Kunden auswirkt.
2.11. Kann ich meinen Antrag einreichen, wenn ich zu spät zu meinem Termin komme?
Wir sind uns der Staus auf Autobahnen und öffentlichen Verkehrsmitteln bewusst, bitten aber alle unsere Kunden, vor der Reise mögliche Verkehrsprobleme zu berücksichtigen. In unserem Terminbuchungssystem haben wir die kürzestmögliche Verwaltungszeit eingestellt, um möglichst vielen Kunden gerecht zu werden. Wir können den Kunden, der pünktlich ankommt, nicht in Verzug geraten oder warten lassen oder bereits laufende Fälle langsamer bearbeiten, weil so andere Kunden den Schaden sehen würden. Bitte versuchen Sie stets pünktlich zu erscheinen, da wir im Falle einer Verspätung nicht garantieren können, dass wir Ihre Anfrage bearbeiten können.
2.12. Sollte ich meine Hochzeit organisieren, bis ich meine Scheidung eingetragen habe und die Daten im SZL in Ungarn geändert wurden?
Nein, das empfehlen wir definitiv nicht!
2.13. Kann ich das Registrierungsverfahren starten, wenn ich über die Original-Geburtsurkunde nicht verfüge?
Nein überhaupt nicht. In einem solchen Fall können wir der Anfrage nicht nachkommen.
3. Fragen zur Selbstkontrolle
Bevor Sie die Geburt eines Kindes in Ungarn anmelden, stellen Sie sich bitte folgende Fragen:
Habe ich meine Ehe (möglicherweise meine frühere Scheidung, Ehe usw.) bereits in Ungarn eingetragen?
Habe ich eine ausländische Geburtsurkunde im Original?
Habe ich eine Vaterschaftserklärung, wenn ich mit dem anderen Elternteil des Kindes nicht verheiratet bin?
Habe ich meine bei den ungarischen Behörden registrierte Adresse geklärt?
Habe ich gültige ungarische Ausweispapiere?
Bevor Sie in Ungarn eine Eheschließung oder Scheidung eintragen lassen, stellen Sie sich bitte folgende Fragen:
Habe ich meine frühere Scheidung (oder Ehe) bereits in Ungarn registriert?
Habe ich eine originale ausländische Heiratsurkunde?
Habe ich gültige ungarische Ausweispapiere?
Muss ich einen Termin für die Eheschließung, die Änderung des Heiratsnamenformulars oder die Namensänderung vereinbaren?
Wird es genügend Zeit geben, meine Scheidung oder meine frühere, noch nicht eingetragene Ehe vor meiner neuen Ehe/Hochzeit anzumelden?