(magyar nyelven )

Allgemeine Informationen zum inländischen Registrierungsverfahren

Ziel unserer Informationen ist es, Ihnen kurze Informationen in nicht allzu komplizierter juristischer Sprache zum inländischen Registrierungsverfahren zu geben. Nach der allgemeinen Vorstellung des Verfahrens werden wir später die einzelnen jedem Verfahren beizufügenden Dokumente auflisten und abschließend die am häufigsten gestellten Fragen zusammenfassen. Liebe Kunden, bitte nehmen Sie sich ein paar Minuten Zeit, um unsere Broschüre durchzulesen. Gleichzeitig bitten wir Sie, sich mit Fragen nur dann an uns zu wenden, wenn Sie die notwendigen Informationen unten nicht finden können.

Wenn wir über Registrierungsereignisse sprechen, meinen wir Folgendes:

  • Geburt
  • Eheschließung
    1. Auflösung der Ehe (Scheidung)
    2. Meldung des Todes eines ausländischen Ehepartners im Ausland
  • Gründung und Auflösung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • Todesfall
  • +1 Alle Arten von Änderungen in den oben genannten Ereignissen (z. B. Änderung der Form des Familiennamens nach der Eintragung der Eheschließung, Wechsel des Vaters des Kindes aufgrund der Vaterschaftsanerkennung, aber die Liste ließe sich noch lange fortsetzen)

Jeder hat sich schon die Frage gestellt: Warum ist eine inländische Registrierung notwendig?

Neben der Tatsache, dass jeder ungarische Staatsbürger verpflichtet ist, alle seine Ereignisse im Register einzutragen, hat das Verfahren auch praktische Vorteile. Die Registrierung ist der allererste Schritt für den Erhalt eines ungarischen Reisepasses und/oder Personalausweises für das Kind. Es kommt auch häufig vor, dass wir für eine im Ausland zu schließende Ehe keine Personenstandsurkunde ausstellen können, die den tatsächlichen Stand enthält, weil die im Ausland ausgesprochene Scheidung (vielleicht auch die vorherige Ehe) nicht eingetragen wurde. So können unsere Kunden erst dann heiraten, wenn das standesamtliche und alle damit verbundenen Verfahren abgeschlossen sind. Dies sind nur die beiden häufigsten Fälle, aber das Leben schafft unzählige neue Situationen, die eine umfassende Klärung des Status der Person erfordern und eine Verzögerung kann zu schwerwiegenden Komplikationen führen.

Obwohl wir im Zeitalter der Informationsgesellschaft leben und der Datenaustausch innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union einfacher geworden ist, werden die bei ausländischen Behörden registrierten Ereignisse nicht automatisch in die ungarische Register übertragen (und auch nicht umgekehrt). Die Eintragung von standesamtlichen Ereignissen für ungarische Staatsbürger im Ausland nennt man inlandsstandesamtliches Verfahren – das können Sie im Generalkonsulat von Ungarn in Düsseldorf durchführen. Im Rahmen des als Inlandsregistrierung bezeichneten Verfahrens wird ein Ereignis eines ungarischen Staatsbürgers, das sich im Ausland ereignet hat und bereits bei einer ausländischen Behörde registriert wurde, in den ungarischen Registern registriert.

Registerereignisse können am besten mit dem Bau eines Hauses verglichen werden, da die Ereignisse wie einige Teile des Hauses aufeinander gebaut sind: Das aktuelle Registerereignis kann in Ungarn erst dann registriert werden, wenn alle vorherigen Registerereignisse registriert wurden – wir können das Dach des Hauses nicht auflegen, wenn der Sockel und die Wände noch nicht fertig sind. Wie die beiden vorherigen Beispiele zeigen, kann die Geburt eines Kindes erst dann eingetragen werden, wenn die Ehe der Eltern eingetragen ist. Eine Eheschließung kann erst dann eingetragen werden, wenn die vorherige Scheidung oder sogar eine frühere Ehe eingetragen wurde.

Die inländische Registrierung erfolgt nach der Registrierung, die Eintragung muss jedoch entsprechend dem Stand erfolgen, der dem Datum des Registrierungsereignisses entspricht. Wenn eine bestimmte Person vor der Wiedervereinigung Deutschlands geboren wurde oder das betroffene Registerereignis vor der Wiedervereinigung stattgefunden hat, müssen wir den Geburtsort oder das Ereignis nicht in Deutschland, sondern in der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen Republik registrieren. Das Gleiche gilt für die Nachfolgestaaten der ehemaligen Sowjetunion oder Jugoslawiens.

Eine immer wiederkehrende Frage während des Registrierungsverfahrens ist die Frage nach Buchstaben, die im ungarischen Alphabet nicht enthalten sind. Wenn ein Name oder eine Siedlung einen Buchstaben enthält, der im ungarischen Alphabet nicht zu finden ist, können wir trotzdem nur das ungarische Alphabet verwenden. Gemäß der gängigen Praxis verwenden wir den Buchstaben des ungarischen Alphabets, der formal dem entsprechenden Buchstaben einer Fremdsprache zugeordnet werden kann. Beispielsweise wird aus dem Buchstaben „ä“ „a“ (nicht ae) und dem Buchstaben „ß“ „ss“.

Das Personenstandsregisterverfahren ist ein komplexes Verfahren, denn damit beginnt das Verfahren, bei dem die betroffene Person in das Personendaten- und Wohnadressenregister eingetragen wird, das im Volksmund als SZL-Register bezeichnet wird (z. B. bei einem Neugeborenen) oder die mit der Personenstandseintragung verbundenen Änderungen werden in diesem Register eingetragen (z. B. Scheidung, Änderung des Ehenamens usw.). Das Meldeverfahren kann auch mit dem Passverfahren und dem Mutterschaftsgeldverfahren verbunden sein. Wir werden unten mehr darüber schreiben.

Wir möchten unsere Kunden darauf aufmerksam machen, dass unser Generalkonsulat das Kind bis zu seinem 6. Lebensjahr anmelden kann. Nach Vollendung des 6. Lebensjahres müssen die Dokumente in der Regel an das Regierungsamt der Hauptstadt Budapest (BFKH) weitergeleitet werden. Die Anmeldung bei der BFKH richtet sich nach den beigefügten Unterlagen, kann aber durchaus zu einem längeren Verfahren führen, das bis zu 6-12 Monate dauern kann. Daher ist es immer ratsam, die inländische Anmeldung der Geburt des Kindes so früh wie möglich einzuleiten.

Wir machen unsere Kunden auch darauf aufmerksam, dass für die inländische Registrierung von standesamtlichen Ereignissen, die in bestimmten Ländern, vor allem in überseeischen Ländern, stattgefunden haben, möglicherweise auch andere Dokumente als die Standesamtsurkunde erforderlich sind (z. B. im Falle einer in Amerika geschlossenen Ehe, ist zusätzlich zur Heiratsurkunde auch eine sogenannte Marriage Licence erforderlich. In jedem Fall sollten Sie sich hierzu vorab bei der Konsularabteilung der im jeweiligen Land akkreditierten ungarischen Auslandsvertretung erkundigen.

 

1. Inländische Registrierung eines Todesfalls

Der Antrag kann persönlich oder per Post eingereicht werden. Bitte, beantragen Sie die Postverwaltung per E-Mail an consulate.dus@mfa.gov.hu . Es kann wichtig sein, das Verfahren rechtzeitig einzuleiten, da dies während eines in Ungarn durchzuführenden Erbschaftsverfahrens erforderlich sein kann.

1.1. Beizufügende Dokumente

1.1.1. Anmeldeformular

Wir laden die Daten auf den Computer hoch und erstellen ein Datenblatt, das von den Ehepartnern unterschrieben wird und bei uns bleibt. Im Falle eines möglichen Systemabsturzes kann es sinnvoll sein, wenn Sie ein ausgefülltes Formular mitbringen. Bitte füllen Sie daher das Datenblatt aus und bringen Sie es mit.

1.1.2. Originale deutsche Sterbeurkunde

Wir können die Original-Sterbeurkunde nicht zurückgeben.

1.1.3. Geburtsurkunde des Verstorbenen

Diese Unterlagen müssen im Original vorgelegt werden, wir kopieren sie und geben sie dann zurück.

1.1.4. Nachweis der ungarischen Staatsbürgerschaft des Verstorbenen

Die Staatsbürgerschaft kann mit einem gültigen oder vor weniger als einem Jahr abgelaufenem ungarischem Reisepass, oder einem gültigen ungarischen Personalausweis oder einer ungarischen Staatsbürgerschaftsbescheinigung oder einem Einbürgerungsdokument nachgewiesen werden, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen.

1.1.5. Nachweis des Familienstandes des Verstorbenen

Der Familienstand kann anhand einer Heiratsurkunde, eines rechtskräftigen Gerichtsurteils oder der Sterbeurkunde eines verstorbenen Ehegatten nachgewiesen werden.

Bitte, senden Sie bei der Sterbefallmeldung auch die Personaldokumente des verstorbenen ungarischen Staatsbürgers (Reisepass, Personalausweis, Wohnadressenkarte, Führerschein) zur Löschung mit.

 

2. Häufig gestellte Fragen

2.1. Kann ich mich in Ungarn registrieren, wenn ich keine Zeit habe, den Antrag in Deutschland einzureichen, oder wenn ich gerade nach Ungarn reise?

Ja, die inländische Geburtenregistrierung kann auch in Ungarn gestartet werden, allerdings kann der Prozess zu Hause länger dauern. In jedem Fall empfehlen wir unseren Kunden, sich bei uns zu registrieren. Sollten sie sich dennoch für des Verfahren in Ungarn entscheiden, ist es besser, sich zu Hause über das Verfahren zu informieren und besser vorab einen Termin zu vereinbaren.

2.2. Kann ich mein Kind an einer ausländischen Adresse anmelden?

Ja, aber lesen Sie bitte unsere Informationen oben, denn wenn beide Elternteile mit ungarischen Adressen gemeldet sind, kann das Kind nur mit der ungarischen Adresse eines Elternteils angemeldet werden. Zunächst muss die Adresse der Eltern oder später der gesamten Familie gleichzeitig geklärt werden.

2.3. Kann ich die Geburtenregistrierung alleine durchführen, ohne meinen Ehepartner oder den Vater des Kindes?

Ja, Sie können anstelle Ihres Ehegatten eine Vollmacht in Anspruch nehmen, davon raten wir Sie ab, da uns im Falle einer mangelhaft ausgefüllten Vollmacht eine neue Vollmacht zugesandt werden muss, was sehr zeitaufwändig sein kann und kann das Verfahren um bis zu einem Monat verlängern. Jedes Feld der Vollmacht muss mehrmals ausgefüllt und unterschrieben werden, außerdem muss die Vollmacht von zwei Zeugen unterzeichnet werden. Der Zeuge kann nicht die Partei sein, in deren Namen Sie handelt, oder die Partei, die handelt.

2.4. Ich habe in Deutschland geheiratet, mein Name hat sich geändert, dies steht auch in der Heiratsurkunde – muss ich in diesem Fall einen Termin für eine Namensänderung vereinbaren?

Nein, überhaupt nicht! Wenn Sie geheiratet haben und Ihr neuer Name in der ausländischen Heiratsurkunde erscheint, müssen Sie dennoch einen Termin für die inländische Eheschließung vereinbaren. Wenn Sie einen Termin für eine Namensänderung vereinbaren, aber Ihre Ehe eingetragen werden muss, können wir den Wunsch leider nicht berücksichtigen. Sie müssen einen neuen Termin vereinbaren, da sonst nicht mehr genügend Zeit zur Verfügung steht, um die Anfrage entgegenzunehmen, und sich der Termin des nach Ihnen kommenden Kunden verschieben würde, was sich negativ auf den nach Ihnen kommenden Kunden auswirken könnte.

2.5. Ich habe einen Termin vereinbart, kann aber nicht kommen. Soll ich den Termin stornieren?

Ja! Bitte, stornieren Sie in diesem Fall den Termin im Reservierungssystem oder teilen Sie uns dies mit, damit wir den betroffenen Termin schnellstmöglich freigeben können.

2.6. Kann ich mit Bargeld bezahlen?

Nein, unter keinen Umständen. Sie können nur mit einer deutschen EC-Karte bezahlen. Davon können wir auf keinen Fall eine Ausnahme machen.

2.7. Kann ich eine Geburtsurkunde einer angemeldeten Veranstaltung nur persönlich anfordern?

Nein, eine Geburtsurkunde kann auch per Post angefordert werden. Das Verfahren ist kostenlos.

Wichtig ist, dass es nur möglich ist, wenn die ungarischen Behörden (Generalkonsulate, Botschaften oder ungarische Standesbeamte) das jeweilige Ereignis bereits registriert haben. Sollte die Anmeldung nicht erfolgt sein, können wir selbstverständlich weder persönlich noch per Post eine Geburtsurkunde ausstellen.

2.8. Wie lange kann ich warten, um die Geburt meines Kindes in Ungarn anzumelden?

Es gibt keine Regelung, wie lange die Geburt des Kindes im Inland gemeldet werden muss, wir empfehlen jedoch, so bald wie möglich mit dem Verfahren zu beginnen. Je mehr Zeit seit der Geburt vergangen ist, desto länger kann das Verfahren dauern. Es kommt häufig vor, dass wir kein Registrierungsverfahren starten können, sondern eine Staatsbürgerschaftsprüfung, die bis zu 6-12 Monate dauern kann. Ab dem 6. Lebensjahr ist mit einem längeren Verfahren zu rechnen.

2.9. Ich möchte die Geburt meines Kindes anmelden, aber meine Ehe wurde in Ungarn noch nicht eingetragen. Kann ich die Geburt meines Kindes anmelden, ohne meine Ehe anzumelden?

Nein, überhaupt nicht. In einem solchen Fall muss für beide Fallarten gleichzeitig ein Termin vereinbart werden oder es muss zuerst ein Termin für die Anmeldung der Eheschließung und dann für die Anmeldung der Geburt des Kindes vereinbart werden.

Wenn Sie nur einen Termin gebucht haben, können wir nur Ihren Antrag auf inländische Eintragung der Eheschließung annehmen, da sich dadurch der Termin des nach Ihnen kommenden Kunden verschiebt und sich dies negativ auf den nach Ihnen kommenden Kunden auswirkt.

2.10. Ich ließ mich scheiden und heiratete dann in Deutschland, aber ich habe die Scheidung den ungarischen Behörden gemeldet. Kann ich meine neue Ehe eintragen lassen, ohne die Scheidung bereits anzumelden?

Nein, überhaupt nicht. In einem solchen Fall muss für beide Fallarten gleichzeitig ein Termin vereinbart werden oder es muss zuerst die Scheidung und dann die neue Ehe eingetragen werden.

Wenn Sie nur einen Termin gebucht haben, können wir nur Ihren Antrag auf inländische Eintragung der Scheidung nur annehmen, da sich dadurch der Termin des nach Ihnen kommenden Kunden verschiebt und sich dies nachteilig auf den nach Ihnen kommenden Kunden auswirkt.

2.11. Kann ich meinen Antrag einreichen, wenn ich zu spät zu meinem Termin komme?

Wir sind uns der Staus auf Autobahnen und öffentlichen Verkehrsmitteln bewusst, bitten aber alle unsere Kunden, vor der Reise mögliche Verkehrsprobleme zu berücksichtigen. In unserem Terminbuchungssystem haben wir die kürzestmögliche Verwaltungszeit eingestellt, um möglichst vielen Kunden gerecht zu werden. Wir können den Kunden, der pünktlich ankommt, nicht in Verzug geraten oder warten lassen oder bereits laufende Fälle langsamer bearbeiten, weil so andere Kunden den Schaden sehen würden. Bitte versuchen Sie stets pünktlich zu erscheinen, da wir im Falle einer Verspätung nicht garantieren können, dass wir Ihre Anfrage bearbeiten können.

2.12. Sollte ich meine Hochzeit organisieren, bis ich meine Scheidung eingetragen habe und die Daten im SZL in Ungarn geändert wurden?

Nein, das empfehlen wir definitiv nicht!

2.13. Kann ich das Registrierungsverfahren starten, wenn ich über die Original-Geburtsurkunde nicht verfüge?

Nein überhaupt nicht. In einem solchen Fall können wir der Anfrage nicht nachkommen.

 

3. Fragen zur Selbstkontrolle

Bevor Sie die Geburt eines Kindes in Ungarn anmelden, stellen Sie sich bitte folgende Fragen:

Habe ich meine Ehe (möglicherweise meine frühere Scheidung, Ehe usw.) bereits in Ungarn eingetragen?

Habe ich eine ausländische Geburtsurkunde im Original?

Habe ich eine Vaterschaftserklärung, wenn ich mit dem anderen Elternteil des Kindes nicht verheiratet bin?

Habe ich meine bei den ungarischen Behörden registrierte Adresse geklärt?

Habe ich gültige ungarische Ausweispapiere?

Bevor Sie in Ungarn eine Eheschließung oder Scheidung eintragen lassen, stellen Sie sich bitte folgende Fragen:

Habe ich meine frühere Scheidung (oder Ehe) bereits in Ungarn registriert?

Habe ich eine originale ausländische Heiratsurkunde?

Habe ich gültige ungarische Ausweispapiere?

Muss ich einen Termin für die Eheschließung, die Änderung des Heiratsnamenformulars oder die Namensänderung vereinbaren?

Wird es genügend Zeit geben, meine Scheidung oder meine frühere, noch nicht eingetragene Ehe vor meiner neuen Ehe/Hochzeit anzumelden?